Aus dem iranischen Strafgesetzbuch:
Art. 102 – Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 – Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, dass die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, dass man nicht mehr als Stein ansehen kann.

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